Bundesgesetzblatt 1289
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G 5702 |
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1998 |
Nr. 36 |
16.6.98
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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Gesetz über |
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die Berufe |
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des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und |
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Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches |
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Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
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Vom 16. Juni 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über
die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund
Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThO)
§ 1
Berufsausübung
(1)
Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der
Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin"
oder „Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeutin" oder „Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als
Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten
Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer
nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung
„Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" darf von anderen Personen
als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinderund
Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.
(2)
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von
Satz 1 sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame
psychotherapeutische Behandlung von Kindern oder Jugendlichen mit Erwachsenen
erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach
Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen
werden kann.
(3)
Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels
wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer
Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von
Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen
einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische
Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht
psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer
Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
§ 2
Approbation
(1)
Eine Approbation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
2. die vorgeschriebene
Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
3. sich nicht eines Verhaltens
schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufs ergibt, und
4. nicht wegen eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet
ist.
(2)
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -erworbenen Diplom hervorgeht,
daß der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des „Psychologischen
Psychotherapeuten" oder dem Beruf des „Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten" entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L19 S. 16), oder im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden
Fassung. Antragsteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, deren Ausbildung die nach diesem Gesetz vorgeschriebene
Mindestdauer nicht erreicht, haben einen höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Der
Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung zu wählen. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als
erfüllt, wenn der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 eine in einem anderen Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene
Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse nachweist.
(3)
1st die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die
Approbation in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen
Gesundheitsinteresses erteilt werden, 1st zugleich
die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, so ist die Erteilung der
Approbation nur zulässig, wenn der Antragsteller eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene, den Voraussetzungen
der Richtlinien 89/48/EWG oder 92/51/EWG entsprechende oder in einem anderen
Staat erworbene gleichwertige abgeschlossene Ausbildung und gleichwertige
Kenntnisse nachweist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4)
Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach
Absatz 1 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher
Vertreter vorher zu hören.
(5)
1st gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich
die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann,
ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
§
3
Rücknahme,
Widerruf und Ruhen der Approbation, Verzicht
(1)
Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen
hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2
oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die
Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht
gegeben war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nicht vorgelegen hat.
(2)
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2
Abs. 1 Nr. 3 wegfällt. Gleiches gilt im Falle des nachträglichen, dauerhaften
Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4.
(3)
Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
1.
gegen den Approbationsinhaber wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich
die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann,
ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2. nachträglich eine der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 vorübergehend nicht mehr vorliegt oder
Zweifel bestehen, ob eine der Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt ist und der Approbationsinhaber sich weigert,
sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts-
oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die
Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der
Psychologische Psychotherapeut oder der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, dessen Approbation ruht, darf den Beruf nicht
ausüben. Die zuständige .Behörde kann auf Antrag
des Approbationsinhabers, dessen Approbation ruht, zulassen, daß die Praxis für
einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weitergeführt
werden darf.
(4)
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt
wird, ist unwirksam.
§
4
Befristete
Erlaubnis
(1)
Eine befristete Erlaubnis zur Berufsausübung kann auf Antrag Personen erteilt
werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf nachweisen. In den
Fällen, in denen die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht
erfüllt sind oder nach § 2 Abs. 2 nicht als erfüllt gelten, ist nachzuweisen,
daß die im Ausland erworbene Ausbildung in den wesentlichen Grundzügen einer
Ausbildung nach diesem Gesetz entspricht.
(2)
Die befristete Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und bis zu
einer Gesamtdauer der Tätigkeit von höchstens drei Jahren erteilt oder
verlängert werden. Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über drei Jahre
hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn dies im
Interesse der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung liegt. Satz 3
gilt entsprechend bei Antragstellern, die
1.
unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind,
2. die Rechtsstellung nach § 1
des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer 'Hilfsaktionen
aufgenommener Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI.
l S. 1057) genießen,
3. als Ausländer mit einem
Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet sind, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind, der Einbürgerung jedoch
Hindernisse entgegenstehen, die sie selbst nicht beseitigen können.
(3)
Personen mit einer befristeten Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 haben die
Rechte und Pflichten eines Angehörigen des Berufs, für dessen vorübergehende
Ausübung ihnen die befristete Erlaubnis erteilt worden ist.
§ 5
Ausbildung
und staatliche Prüfung
(1)
Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten
sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils
mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von
theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit
Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
(2)
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist
1. für eine Ausbildung zum
Psychologischen Psychotherapeuten
a) eine im Inland an einer
Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im
Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und
gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob
der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,
b) ein in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges
Diplom im Studiengang Psychologie oder
c) ein in einem
anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes
gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie,
2. für eine Ausbildung zum
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
a) eine der
Voraussetzungen nach Nummer 1,
b) die im Inland an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlußprüfung in
den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik,
c) ein in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den
Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
d) ein in einem
anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium.
§
2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im
Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn
die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles
dadurch nicht gefährdet werden.
§
6
Ausbildungsstätten
(1)
Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden an Hochschulen oder an anderen
Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder
als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich
anerkannt sind.
(2)
Einrichtungen sind als Ausbildungsstätten nach Absatz 1 anzuerkennen, wenn in
ihnen
1. Patienten, die an
psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, nach wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren stationär oder ambulant behandelt werden, wobei
es sich bei einer Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten um
Personen handeln muß, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für die Ausbildung geeignete Patienten nach Zahl und Art in
ausreichendem Maße zur Verfügung stehen,
3. eine angemessene technische
Ausstattung für Ausbildungszwecke und eine fachwissenschaftliche Bibliothek
vorhanden ist,
4. in ausreichender Zahl
geeignete Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und qualifizierte Arzte für die Vermittlung der
medizinischen Ausbildungsinhalte für das jeweilige Fach zur Verfügung stehen,
5. die Ausbildung nach
Ausbildungsplänen durchgeführt wird, die auf Grund der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erstellt worden sind, und
6. die Ausbildungsteilnehmer
während der praktischen Tätigkeit angeleitet und
beaufsichtigt werden sowie die begleitende theoretische und praktische
Ausbildung durchgeführt wird.
(3)
Kann die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische
und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, hat sie
sicherzustellen, daß eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem
erforderlichen Umfang übernimmt. Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend.
§ 7
Ausschluß
der Geltung des Berufsbildungsgesetzes
Auf
die Ausbildungen nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine
Anwendung.
§ 8
Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten mit Zustimmung des Bundesrates die
Mindestanforderungen an die Ausbildungen und das Nähere über die staatlichen
Prüfungen (§ 5 Abs. 1) zu regeln. Die
Rechtsverordnungen sollen auch Vorschriften über
die für die Erteilung der Approbationen nach § 2 Abs. 1 bis 3 notwendigen
Nachweise, über die Urkunden für die Approbationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und
über die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 enthalten.
(2)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind
jeweils auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten
in der Psychotherapie vermittelt, die für die eigenverantwortliche und
selbständige Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des
Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind.
(3)
In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben,
1. daß die Ausbildungen sich
auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben,
2. wie die
Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit einzusetzen sind,
insbesondere welche Patienten sie während dieser Zeit zu betreuen haben,
3. daß die praktische
Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens
drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und
jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an
einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils
psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs
Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der
psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines
Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines
Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung
und Aufsicht steht,
4. daß die Gesamtstundenzahl
für die theoretische Ausbildung mindestens 600 Stunden beträgt und
5. daß die praktische
Ausbildung mindestens 600 Stunden mit mindestens sechs Patientenbehandlungen
umfaßt.
(4)
Für die staatlichen Prüfungen ist vorzuschreiben, daß sie sich auf eingehende
Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen
Verfahren und schwerpunktmäßig auf das Verfahren, das Gegenstand der vertieften
Ausbildung gewesen ist (Absatz 3 Nr. 1), sowie auf die medizinischen
Ausbildungsinhalte erstrecken. Ferner ist zu
regeln, daß die Prüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission abzulegen
sind, in die jeweils zwei Mitglieder berufen werden müssen, die nicht
Lehrkräfte derjenigen Ausbildungsstätte sind, an der die Ausbildung erworben
wurde.
(5)
Die Rechtsverordnungen sollen die Möglichkeiten für eine Unterbrechung der
Ausbildungen regeln. Sie können Vorschriften über die Anrechnung von
Ausbildungen (§ 5 Abs. 3) enthalten.
(6)
In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Diplominhaber, die eine
Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder
Abs. 3 Satz 2 beantragen, zu regeln:
1.
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 A^s. 1 Nr. 3 und 4, insbesondere die Vorlage der vom
Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
2. das Recht von
Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG
oder des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer
Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimatoder Herkunftmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem
Recht des Heimatoder Herkunftmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der
Sprache dieses Staates zu führen,
3. die Frist für die Erteilung
der Approbation entsprechend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder
Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
§ 9
Gebührenordnung
bei Privatbehandlung
Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten
von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
zu regeln. In dieser Rechtsverordnung sind Mindest-
und Höchstsätze für die psychotherapeutischen
Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der
Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu
tragen.
§
10
Zuständigkeiten
(1)
Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat. Die Entscheidungen
nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12, nach § 2 Abs. 2 und 3 sowie nach § 4
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden
soll.
(2)
Die Entscheidungen nach § 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
der Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 1 gilt
entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 3 Abs. 4.
(3)
Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller an der Ausbildung teilzunehmen beabsichtigt.
(4)
Die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in
dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.
§
11
Wissenschaftliche
Anerkennung
Soweit
nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens
Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, soll die
Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens
eines wissenschaftlichen Beirates treffen, der gemeinsam von der auf
Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der
Bundesärzte-Kammer
gebildet wird. 1st der Beirat am 31. Dezember 1998
noch nicht gebildet, kann seine Zusammensetzung durch das Bundesministerium für
Gesundheit bestimmt werden.
§
12
Übergangsvorschriften
(1)
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ohne Arzt zu sein, im
Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der
psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im
Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der
vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom
3. Juli 1987 - BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a- zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März
1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), als Psychotherapeut oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut mitwirkt oder die Qualifikation für eine solche
Mitwirkung erfüllt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § ^Abs. 1 Nr. 1,3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur
Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation
zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1
Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt für Personen, die die für eine solche Mitwirkung vorausgesetzte
Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von drei Jahren, bei
Teilzeitausbildung innerhalb von fünf Jahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes
erwerben.
(2)
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Diplompsychologe eine
Weiterbildung zum „Fachpsychologen in der Medizin" nach den Vorschriften
der Anweisung über das postgraduale Studium für naturwissenschaftliche und
technische Hochschulkader sowie Diplompsychologen und Diplomsoziologen im
Gesundheitswesen vom 1. April 1981 (Verf. U. Mitt. MfG DDR Nr. 4 S. 61)
erfolgreich abgeschlossen hat, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des
Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn die dreijährige Weiterbildung vorwiegend auf
die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie
ausgerichtet war.
(3)
Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an
einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4
auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen
Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie
zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von
mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse
mitgewirkt haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen
der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als
beihilfefähig anerkannt worden sind. Voraussetzung für die Erteilung der
Approbation nach Satz 1 ist ferner, daß die Antragsteller
1.
während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4000 Stunden psychotherapeutischer
Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle sowie
2. mindestens 140 Stunden
theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren
nachweisen.
Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz
oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, erhalten die
Approbation nur, wenn sie nachweisen, daß sie bis zum 31. Dezember 1998
1. mindestens 2000 Stunden
psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte
Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf
Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250
Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden
theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet
haben und
4. am 24. Juni 1997 für die
Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem
Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als
beihilfefähig anerkannt worden sind.
(4)
Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie an
einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule erhalten bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation
zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1
Satz 1, wenn sie nachweisen, daß sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31.
Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren als
Angestellte oder Beamte
1.
in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder
neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren oder
2. hauptberuflich
psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben.
Voraussetzung
für die Erteilung der Approbation nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ist ferner, daß die
Antragsteller nachweisen, daß sie
1. in dem Zeitraum nach Satz 1
mindestens 4000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und
Fallbesprechungen psychotherapeutisch tätig waren oder 60 dokumentierte
Behandlungsfälle abgeschlossen und
2. mindestens 140 Stunden theoretische Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie
beschäftigt sind, abgeleistet haben. .
Personen
im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach
Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht
erfüllen, wird die Approbation nur erteilt, wenn sie nachweisen, daß sie bis
zum 31. Dezember 1998
1. mindestens 2000 Stunden
psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens fünf
Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250
Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden
theoretischer Ausbildung in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind,
abgeleistet und
4. spätestens am 24. Juni 1997
ihre psychotherapeutische Beschäftigung aufgenommen haben.
(5)
Für Personen mit einer bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie
an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder im Studiengang
Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule gelten die Absätze 3 und 4 für den Antrag auf Erteilung einer
Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend.
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. l S. 2477),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBI. l S. 907),
wird wie folgt geändert:
1.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als
ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,".
2. Dem §28 wird folgender
Absatz angefügt:
„(3) Die psychotherapeutische
Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur
psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte
entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Spätestens nach den proba-torischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der
Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsi-liarbericht
eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen
Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende
Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes
einzuholen."
3. In §69 wird nach dem Wort
„Zahnärzten," das Wort „Psychotherapeuten," eingefügt.
4. Im Vierten Kapitel wird
die. Überschrift des Zweiten Abschnitts wie folgt gefaßt:
„Zweiter Abschnitt
Beziehungen
zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten".
5. § 72 Abs. 1 wird wie folgt
gefaßt:
„(1) Ärzte, Zahnärzte,
Psychotherapeuten und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die
Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für
Zahnärzte und Psychotherapeuten, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist."
6. Dem § 73 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
„Die
Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die
Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, gelten nicht
für Psychotherapeuten. "
7. Nach § 79a wird folgender
Paragraph eingefügt:
„§ 79b“
Beratender
Fachausschuß für Psychotherapie
Bei
den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender
Fachausschuß für Psychotherapie gebildet. Der Ausschuß besteht aus fünf
Psychologischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die
von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ihrer
Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden.
Für die Wahl der Mitglieder des Fachausschusses bei
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die von
den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses zugelassene
Psychotherapeuten sein müssen. Abweichend von Satz 2 werden für die laufende
Wahlperiode der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung die von den Psychotherapeuten gestellten
Mitglieder des Fachausschusses auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen
maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landes- und Bundesebene
von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde berufen. Dem Ausschuß ist vor
Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen
Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen
einzubeziehen. Das Nähere regelt die Satzung. Die Befugnisse der
Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt."
8. In §80 wird nach Absatz 1
folgender Absatz eingefügt:
„(1 a) Die Psychotherapeuten,
die ordentliche und außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigungen sind, wählen getrennt aus ihrer Mitte und getrennt von den
übrigen Mitgliedern in unmittelbarer und geheimer Wahl ihre Mitglieder in die
Vertreterversammlungen. Sie sind im Verhältnis ihrer Zahl zu der der
ordentlichen und außerordentlichen ärztlichen Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigungen in den Vertreterversammlungen vertreten, höchstens aber mit einem
Zehntel der Mitglieder der Vertreterversammlung. Der Anteil, der auf die
Psychotherapeuten entfällt, die außerordentliche Mitglieder sind, ergibt sich
aus dem Verhältnis ihrer Zahl zu der der Psychotherapeuten, die ordentliche
Mitglieder der Kassen-ärztlichen Vereinigung sind, beträgt aber höchstens ein
Fünftel der Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung. Absatz 1 Satz 3 und
4 gilt für die Wahl der Vertreter der Psychotherapeuten in die
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsprechend."
9. Nach § 91 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Soweit
sich Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. lauf die psychotherapeutische
Versorgung beziehen, sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 fünf
psychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten sowie ein
zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen zu benennen. Unter den
psychotherapeutisch tätigen Ärzten und den Psychotherapeuten muß jeweils ein im
Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätiger Leistungserbringer
sein. Für die erstmalige Beschlußfassung der Richtlinien nach § 92 Abs. 6a Satz
3 werden die Vertreter der Psychotherapeuten vom Bundesministerium für
Gesundheit auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Psychotherapeuten berufen."
10.
Nach § 92 Abs. 6 wird folgender Absatz eingefügt:
„(6a) In den Richtlinien nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch
behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten
Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen
Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln.
Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die
inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht
und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Sie sind
erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten am 1. Januar 1999 in Kraft."
11.
§95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1
werden nach dem Wort „Vertragsärzte" die Wörter „und nach § 95c für
Psychotherapeuten" eingefügt.
b) Absatz 7
wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird
folgender Satz eingefügt:
„Satz 3 Nr. 2 gilt für
Psychotherapeuten mit der Maßgabe, daß sie vor dem
1. Januar 1999 an der ambulanten Versorgung der Versicherten mitgewirkt
haben."
bb) Im
bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Sätze 2 und 3" durch die Angabe „Sätze
2 bis 4" ersetzt.
c) Folgende
Absätze werden angefügt:
„(10) Psychotherapeuten werden
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie
1. bis zum 31. Dezember 1998
die Voraussetzung der Approbation nach § 12 des Psychothei-a-peutengesetzes
und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr. 3 erfüllt und den Antrag auf
Erteilung der Zulassung gestellt haben,
2. bis zum 31. März 1999 die
Approbationsurkunde vorlegen und
3. in der Zeit vom 25. Juni
1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung
der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben.
Der
Zulassungsausschuß hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. April 1999 zu
entscheiden.
(11)
Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt, wenn sie
1. bis zum 31. Dezember 1998
die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
erfüllt und 500 dokumentierte Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte
Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in Behandlungsverfahren
erbracht haben, die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in den bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Richtlinien über die Durchführung der
Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt hat
(Psychotherapie-Richtlinien in der Neufassung vom 3. Juli 1987 - BAnz. Nr. 156 Beilage Nr. 156a - zuletzt geändert
durch Bekanntmachung vom 12. März 1997 - BAnz. Nr. 49 S. 2946), und den Antrag
auf Nachqualifikation gestellt haben,
2. bis zum 31. März 1999 die
Approbationsurkunde vorlegen und
3. in der Zeit vom 25. Juni
1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung
der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen haben.
Der
Zulassungsausschuß hat über die Anträge bis zum 30. April 1999 zu entscheiden.
Die erfolgreiche Nachqualifikation setzt voraus, daß die für die Approbation
gemäß § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes geforderte
Qualifikation, die geforderten Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die
theoretische Ausbildung in vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
anerkannten Behandlungsverfahren erbracht wurden. Bei Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses der Nachqualifikation hat der Zulassungsausschuß auf
Antrag die Ermächtigung in eine Zulassung umzuwandeln. Die Ermächtigung des
Psychotherapeuten erlischt bei Beendigung der Nachqualifikation, spätestens
fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung; sie bleibt jedoch bis zur
Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten, wenn der Antrag auf Umwandlung
bis fünf Jahre nach Erteilung der Ermächtigung gestellt wurde.
(11
a) Für einen Psychotherapeuten, der bis zum 31.
Dezember 1998 wegen der Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten
drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit dem er in
einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird die in
Absatz 11 Satz 1 Nr. 1 genannte Frist zur Antragstellung für eine Ermächtigung
und zur Erfüllung der Behandlungsstunden um den Zeitraum hinausgeschoben, der
der Kindererziehungszeit entspricht, höchstens jedoch um drei Jahre. Die
Ermächtigung eines Psychotherapeuten ruht in der Zeit, in der er wegen der
Betreuung und der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für
das ihm die Personensorge zusteht und das mit ihm in einem Haushalt lebt, keine
Erwerbstätigkeit ausübt. Sie verlängert sich längstens um den Zeitraum der
Kindererziehung.
(11 b)
Für einen Psychotherapeuten, der in dem in Absatz 10 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 11
Satz 1 Nr. 3 genannten Zeitraum wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes
in den ersten drei Lebensjahren, für das ihm die Personensorge zustand und mit
dem er in einem Haushalt gelebt hat, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, wird
der Beginn der Frist um die Zeit vorverlegt, die der Zeit der Kindererziehung
in dem Dreijahreszeitraum entspricht. Begann die
Kindererziehungszeit vor dem 25. Juni 1994, berechnet sich die Frist vom
Zeitpunkt des Beginns der Kindererziehungszeit an.
(12) Der Zulassungsausschuß
kann über Zulassungsanträge von Psychotherapeuten und überwiegend oder
ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1998
gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und
Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 getroffen hat. Anträge
nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn
diese bei Antragstellung noch nicht angeordnet waren.
(13) In Zulassungssachen der
Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 Satz 1 ) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97
Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der
Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der
Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der
Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von
der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen
Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene
berufen."
12.
Nach § 95b wird folgender Paragraph eingefügt:
„§95c“
Voraussetzung
für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
Bei Psychotherapeuten setzt
die Eintragung in das Arztregister voraus:
1. die Approbation als
Psychotherapeut nach § 2 oder 12 des Psychotherapeutengesetzes und
2. den Fachkundenachweis. Der
Fachkundenachweis setzt voraus
1.
für den nach § 2 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes approbierten
Psychotherapeuten, daß der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8
Abs. 3 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes in einem durch den Bundesausschuß
der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren
erfolgreich abgeschlossen hat;
2. für den nach § 2 Abs. 2 und
Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß die
der Approbation zugrundeliegende Ausbitdung und Prüfung in einem durch den
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren
abgeschlossen wurden;
3. für den nach § 12 des
Psychotherapeutengesetzes approbierten Psychotherapeuten, daß er die für eine
Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbitdung oder Behandlungsstunden, Behand-tungsfälle und die theoretische Ausbildung in
einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 anerkannten Behandlungsverfahren
nachweist."
13. Dem §101 wird folgender
Absatz angefügt:
„(4)
Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und
Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des §101 Abs. 2. Der
allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals
zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu
zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95
Abs. 10 zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige
Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1
ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 sicherzustellen, daß jeweils mindestens
ein Versorgungsanteil in Höhe von 40 vom Hundert der allgemeinen Verhältniszahl
den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten sowie
den Psychotherapeuten vorbehalten ist. Bei der Feststellung der Überversorgung
nach § 103 Abs. 1 sind die Versorgungsanteile von 40 vom Hundert und die
ermächtigten Psychotherapeuten nach §95 Abs. 11 mitzurechnen."
14. §117 wird wie folgt
geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend
für die Ermächtigung poliklinischer
Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für
Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und an Ausbildungsstätten nach § 6
des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung
der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen in
Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach §
92 Abs. 6a anerkannt sind, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung
von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die
psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
erfüllen. Im Rahmen der Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen an
Psychologischen Universitätsinstituten sind Fallzahlbegrenzungen vorzusehen.
Für die Vergütung gilt § 120 entsprechend."
15. In §285 Abs. 4 wird nach
dem Wort „Ärzte" das Wort „,
Psychotherapeuten" eingefügt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie
folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt
gefaßt:
a) die zugelassenen Arzte und
Psychotherapeuten,".
bb) In Buchstabe
b werden nach der Angabe „§
3" die Wörter „und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Diese Verordnung gilt für Psychotherapeuten entsprechend."
2. §47 wird wie folgt
geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Die §§25 und 31 Abs. 9 gelten erst für Anträge von
Psychotherapeuten, die nach dem 31. Dezember 1998
gestellt werden."
Artikel 8
Änderung des Beschäftigungsund Arbeitstherapeutengesetzes
Das
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz
vom 25. Mai 1976 (BGBI. I S.I 246), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBI. l S. 446), wird
wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Gesetz über
den Beruf
der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
(Ergotherapeutengesetz - ErgThG)".
2. In § 1 werden die Wörter „„Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut"
oder „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin""
durch die Wörter „„Ergotherapeutin" oder „Ergotherapeut" "
ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 und 4 Satz 1 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten"
durch das Wort „Ergotherapeuten" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden
nach dem Wort „Krankengymnast" die Wörter „oder Physiotherapeut"
eingefügt.
5.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„§7 (1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 die
Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin" oder „Ergotherapeut",
2. ohne Erlaubnis nach § 8
Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung „Beschäftigungstherapeut",
„Beschäf-tigungstherapeutin", „Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder
„Beschäftigungsund Arbeitstherapeutin
(Ergotherapeutin)" oder
3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2
die Berufsbezeichnung „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder „Be-schäftigungs-
und Arbeitstherapeutin"
führt."
6.
§9 wird wie folgt gefaßt:
„§9“
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteilte Erlaubnis als „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut"
oder als „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis nach
§ 1.
(2) Personen, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum „Beschäftigungs- und Arbeits-therapeuten" oder zur „Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeutin" begonnen haben, erhalten nach Abschluß ihrer
Ausbildung eine Erlaubnis nach § 1, wenn die
Voraussetzungen des §2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(3) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die eine Erlaubnis nach dem
Beschäftigungs- und Arbeits-therapeutengesetz
besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Außer im Falle des Satzes
1 darf die Berufsbezeichnung „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder
„Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" nicht geführt werden."
Artikel 9
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
In
§2 Nr. la Buchstabe a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
April 1991 (BGBI. l S. 886), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBI. l S. 1520) geändert worden ist,
werden die Wörter „Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutin," durch die Wörter „Ergotherapeut,
Ergotherapeutin," ersetzt.
Artikel
10
Überleitungsvorschrift
Die
Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen
Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden
nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung des
Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, sofern
sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998
gestellt haben.
Artikel 11
Übergangsregelungzurvergütung
psychotherapeutischer Leistungen
(1
) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages nach §
82 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbaren für das Jahr 1999 das
für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen höchstens zur Verfügung
stehende Ausgabenvolumen. Dieses Ausgabenvolumen besteht aus
1.
dem für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in der
vertragsärztlichen Versorgung im Jahr 1996 aufgewendeten
und um die nach § 85 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre
1997 und 1998 vereinbarten Veränderungen erhöhten Vergütungsvolumen und
2. einem Ausgabenvolumen, das
den im Jahr 1996 für psychotherapeutische Leistungen außerhalb der
vertragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen entspricht, höchstens
jedoch 1 vom Hundert der nach § 85 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
im Jahr 1996 entrichteten Gesamtvergütungen.
Übersteigen
die von einer Krankenkasse im Jahr 1996 für psychotherapeutische Leistungen
außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung entrichteten Vergütungen den in
Satz 2 Nr. 2 genannten Anteilswert, ist ein entsprechend erhöhtes Vergütungsvolumen zu vereinbaren; die für die
Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde prüft die dieser Vereinbarung
zugrundeliegenden Angaben zur Höhe des Ausgabenvolumens.
(2)
Soweit der für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen geltende Punktwert
den für die Vergütung der Leistungen nach Kapitel B II des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabs geltenden durchschnittlichen rechnerischen Punktwert der
beteiligten Krankenkassen um mehr als 10 vom Hundert unterschreitet, haben die
Vertragsparteien nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der
Punktwertdifferenz zu treffen.
(3)
Das Ausgabenvolumen nach Absatz 1 verringert sich um die Beträge, die von der
Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als
Erstattungen für psychotherapeutische Leistungen aufgewendet worden sind. Für
die Erstattungen nach Satz 1 gilt §13 Abs. 2 Satz 3.
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBI. IS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März
1998 (BGBI. l S. 638), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 werden nach
dem Wort „Ärzten" die Wörter „einschließlich der Psychotherapeuten"
eingefügt.
2. In §12 Abs. 3 werden die
Wörter „Kassenärzte (Kassenzahnärzte)" jeweils
durch die Wörter „Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten" ersetzt.
3. In §51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und 2 wird nach dem Wort „Zahnärzten," jeweils das Wort
„Psychotherapeuten," eingefügt.
Artikel 13
Änderung des
Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
In
Artikel 1 Nr. 2 des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBI. l S.
907) wird § 28a Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Satz
1 gilt nicht für die ersten zwei der Sitzungen oder der probatorischen Sitzungen und den Konsiliarbericht."
Artikel 14
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Der
auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel
15
Inkrafttreten
(1)
Artikel 1 §§8,9 und 11, Artikel 2 Nr. 9, soweit er
§ 91 Abs. 2a Satz 3 SGB V einfügt, Artikel 2 Nr.
10, soweit er § 92 Abs. 6a Satz 3 SQB V einfügt und
Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe c, soweit er § 95 Abs.
10 und 11 einfügt, treten am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3)
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin,
den 16. Juni 1998
|
Der Bundespräsident |
|
Roman Herzog |
|
Der Bundeskanzler |
|
Dr. Helmut Kohl |
|
Der Bundesminister für Gesundheit |
|
Horst Seehofer |